Lernfahrauswweis ab 17

Beginn der Lernphase wird aufgeschoben oder mehrfach unterbrochen

Nationalrat Andri Silberschmidt-Buhofer will den Bundesrat beauftragen, die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) dahingehend zu ändern, dass eine einjährige Lernphase grundsätzlich nicht mehr zwingend notwendig ist.

Seinen Vorstoss begründet FDP-Nationalrat Andri Silberschmidt-Buhofer nachfolgend:

«Am 14. Dezember 2018 revidierte der Bundesrat die Führerausweisvorschriften. Kernpunkte dieser Revision zur Optimierung der Verkehrszulassung und Fahrausbildung waren a) die Reduzierung der Weiterbildung während der Probezeit auf einen Tag, b) die Einführung der Möglichkeit, den Lernfahrausweis für Personenwagen (Kategorie B) bereits mit 17 Jahren zu erwerben, sowie c) die Einführung einer einjährigen Lernphase bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.

Neulenkende nutzen die einjährige Lernphase nicht wie erhofft

Der Sinn und Zweck der einjährigen Lernphase besteht darin, dass Neulenkende mehr praktische Erfahrung sammeln können. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) geht davon aus, dass bis zur Prüfung etwa 3'000 Kilometer Fahrpraxis gesammelt werden sollten, um der Verkehrssicherheit gerecht zu werden. Die Praxiserfahrungen zeigen jedoch, dass Neulenkende die einjährige Lernphase nicht in dem Masse nutzen, wie es notwendig und erhofft wäre. Stattdessen wird der Beginn der eigentlichen Lernphase aufgeschoben und/oder mehrfach unterbrochen.

Somit trägt die damalige Änderung kaum zur Steigerung der Verkehrssicherheit bei. Sie schafft jedoch Ungleichheiten und diskriminiert die Altersgruppe der 18- bis 20-Jährigen, die ein Jahr bis zur Prüfung warten muss. Diese Ungleichbehandlung lässt sich, nicht zuletzt auch mit Blick auf den Arbeitsmarkt, wo ein Führerausweis der Kategorie B häufig eine Voraussetzung für einen Job ist, nicht rechtfertigen und liegt in Zeiten des Fachkräftemangels nicht im Interesse der Wirtschaft und der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Bei den 17-Jährigen ist diese Regelung sinnvoll, da sie nicht vor ihrem 18. Geburtstag zur Prüfung zugelassen werden. Nach dem 18. Geburtstag und bis zum Alter von 20 Jahren ergibt die Regelung jedoch keinen Sinn.»

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